- Verpackungsgebühren / EPR-Kosten
- Registrierung
- Finanzierung einer verantwortlichen Person
Verpflichtend für Sie in jedem EU-Mitgliedstaat, in das Sie 1 Verpackung oder mehr liefern
(Ausnahme: Belieferung von nationalen Händlern)
PPWR – Verordnung (EU) 2025/40 Kapitel VIII
1. Verantwortliche Person in jedem Mitgliedstaat
Art. 45 Abs. 3 PPWR:
Ein Hersteller/Produzent, der Verpackungen bzw. verpackte Produkte direkt an Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat liefert, muss dort einen „authorised representative for the extended producer responsibility“ bestellen.
Konsequenz: grundsätzlich einen entsprechenden Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) in jedem dieser Mitgliedstaaten.
2. Registrierung in jedem Mitgliedstaat
Art. 44 Abs. 2
Der Produzent muss sich in jedem Mitgliedstaat registrieren, in dem er Verpackungen bzw. verpackte Produkte erstmals bereitstellt oder Verpackungen auspackt, ohne Endnutzer zu sein.
Art. 44 Abs. 4:
Ohne Registrierung – bzw. gegebenenfalls ohne registrierten Bevollmächtigten – dürfen die entsprechenden Verpackungen/Produkte dort grundsätzlich nicht erstmals bereitgestellt werden.
3. Verpackungsgebühren / EPR-Kosten
Art. 45 Abs. 1
Der Produzent trägt die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) für die Verpackungen, die er in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt.
Art. 45 Abs. 2
Die finanziellen Beiträge des Produzenten müssen bestimmte Kosten der Verpackungsabfallbewirtschaftung abdecken; die Kosten müssen transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und effizient festgelegt werden.
Konsequent: konkrete Gebührenfestlegung erfolgt über die nationalen EPR-Systeme. (kein einheitlicher Verpackungsgebührensatz).
Zusammenfassung/Übersicht
| Pflicht | PPWR |
| EPR-Verantwortung | Art. 45 Abs. 1 |
| Finanzierung/Beiträge für Verpackungsabfall | Art. 45 Abs. 2 |
| Bevollmächtigter in anderem Mitgliedstaat | Art. 45 Abs. 3 |
| Registrierung in jedem betroffenen Mitgliedstaat | Art. 44 Abs. 2 |
| Kein Inverkehrbringen ohne Registrierung | Art. 44 Abs. 4 |
| Nationale Register | Art. 44 Abs. 1 |
| Definition des EPR-Bevollmächtigten | Art. 3 Abs. 1 Nr. 20 |
Tabelle für alle 27 EU-Länder (Land → zuständiges Verpackungsregister → EPR-System → Gebühren → Bevollmächtigter erforderlich → ab welchem Datum) auf Anfragefür unsere Partner hier erhältlich.
QUELLE: PPWR + VerpackDG
