Evidenz basierende EU Kommissions-Entscheidungen

Ende der Verbote, weil „Experten/innen“ sich ein Verbot zum Ziel gesetzt haben

Die Kommission muss auf Basis von Evidenz entscheiden und es gibt mehrere EU-Rechtsgrundlagen und verbindliche bzw. institutionelle Vorgaben, aus denen sich vermutlich diese Pflicht ergibt. Wichtig ist die Eigenschaft dieser Rechtsgrundlagen, dass sich aus diesen Vorgaben vor dem EuGH mutmaßlich Rechte einklagen lassen. Bitte befragen Sie vor Nutzung unserer faktischen, nicht juristischen Argumente Ihren Anwalt.

Die wichtigsten Rechts-Grundlagen sind:

1. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

I. Art. 296 AEUV (Begründungspflicht)
Alle EU-Rechtsakte müssen mit Begründungen versehen werden und auf die einschlägigen Vorschläge, Initiativen, Empfehlungen, Anträge oder Stellungnahmen Bezug nehmen. Die Begründung muss erkennen lassen, warum die getroffene Entscheidung rechtlich und faktisch gerechtfertigt ist.

II. Artikel 114 Abs. 3 AEUV (Binnenmarkt): Wenn die Kommission Vorschriften in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz erlässt, muss sie von einem hohen Schutzniveau ausgehen. Der Artikel verpflichtet sie ausdrücklich, „neue auf wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte Entwicklungen“ vorrangig zu berücksichtigen.

III. Artikel 191 Abs. 2 und 3 AEUV (Umwelt- und Gesundheitspolitik): Dieser Artikel bildet das Fundament für das Umwelt- und Gesundheitsrecht der EU. Absatz 3 legt explizit fest, dass die EU bei der Erarbeitung ihrer Politik die „verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten“ berücksichtigen muss.

2. EU-Grundsatz der „Better Regulation Agenda“ der Kommission.
Die Kommission hat festgelegt, dass EU-Politik und EU-Recht auf „sound evidence“, also belastbarer Evidenz, beruhen sollen. Dazu gehören insbesondere:

  • Folgenabschätzungen,
  • wissenschaftliche und technische Erkenntnisse,
  • Evaluierungen,
  • Konsultationen,
  • Daten und Fakten,
  • Informationen betroffener Interessenträger.

3. COM(2017) 650
Im Arbeitsprogramm für 2018 hat die EU Kommission 2017 selbst formuliert: „Any decision, any proposal must take into account all available facts and evidence in a structured and comprehensive way.“

4. COM(2017) 651
Es wird explizit ausgeführt, dass EU-Entscheidungen auf solider Evidenz (allen)Fakten, Daten und wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren müssen.

5. Better Regulation 2026
Im Arbeitsprogamm der EU Kommission für 2026 (Eur-Lex hier) wird erneut formuliert: „Commission proposals must continue to be based on the best available evidence“

Die Kommission darf die relevanten wissenschaftlichen Informationen aus Juni 2026 nicht ausblenden.

Ein Verbot darf nicht auf einer wissenschaftlichen Tatsachengrundlage beruhen, bei der entscheidungserhebliche toxikologische Daten bekannt waren, aber nicht berücksichtigt oder dem wissenschaftlichen Bewertungsgremium nicht vollständig zugänglich gemacht wurden.

Die bisherige Schlussfolgerung beruhte auf dem Fehlen bzw. der Unzulänglichkeit bestimmter toxikologischer Daten für das SCCS. Diese Begründung kann nicht unverändert aufrechterhalten werden, wenn seit Juni 2026 relevante toxikologische Daten vorliegen, die dem SCCS bei der Bewertung nicht vorlagen oder nicht berücksichtigt wurden.

Die wissenschaftliche Entscheidungsgrundlage ist vor einer abschließenden Verbots-Entscheidung zu aktualisieren und die bislang nicht berücksichtigten toxikologischen Daten sind einer vollständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen.