Der exakte Wortlaut „Entscheidungen der EU Kommission sind nur nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu fällen“ formuliert das juristische Kernprinzip der evidenzbasierten Regulierung im europäischen Verbraucherschutzrecht.
Dieses Prinzip ist in zwei zentralen Säulen des EU-Rechts rechtlich bindend verankert:
1. Das Primärrecht: Art. 114 Abs. 3 AEUV
Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist festgeschrieben, dass die Kommission bei Vorschlägen zu Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau ausgeht und dabei „insbesondere alle auf wissenschaftliche Tatsachen gestützten neuen Entwicklungen“ berücksichtigen muss. Die Kommission darf Entscheidungen (wie Stoffverbote) also nicht willkürlich oder rein politisch treffen, sondern muss sie wissenschaftlich begründen.
2. Das Fachrecht: Die EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009
In der EU-Kosmetikverordnung wird dieses Prinzip für die Industrie konkretisiert:
- Erwägungsgrund 41 & 42: Hier wird ausdrücklich bestimmt, dass zur Gewährleistung der Sicherheit kosmetischer Mittel die rechtlichen Entscheidungen der Kommission auf der wissenschaftlichen Bewertung des SCCS (Wissenschaftlicher Ausschuss „Verbrauchersicherheit“) basieren müssen. [1]
- Regulatorischer Ablauf: Erst wenn der SCCS eine wissenschaftliche Stellungnahme (Opinion) auf Basis von Daten und Studien veröffentlicht hat, darf die Kommission Anpassungen an den Stofflisten (Anhänge II bis VI) im Rahmen der Omnibus-Verordnungen vornehmen. [1, 5]
Zusammenfassend verpflichtet das Vorsorge- und Evidenzprinzip des EU-Rechts die Kommission dazu, Beschränkungen im Kosmetikbereich an den aktuellen Stand der Wissenschaft zu koppeln.
