Pflicht ab 13.12.24
für nicht geregelte Zusatzartikel in Ihrem Liefer-Sortiment
betrifft Händler, Hersteller, Importeure, Dienstleister, Transporteure
neue Informationspflichten und die Risikobewertung
bei Waren, die für Verbraucher bestimmt sind
kein Unterschied zwischen B2B- und B2C-Geschäften
für alle Produkte ohne produktspezifische Sicherheitsanforderungen
Geldbußen von bis zu 100.000 Euro
Die GPSR/ ist zwar schon seit 13.12.24 in Kraft, aber wir erhalten immer wieder praktische Anfragen dazu. Statt Entscheidungsträger einige hundert Mal jeweils einzeln zu informieren, informieren wir einige tausend Entscheidungsträger nur einmal alle zusammen auf dieser Website. Auf Anfrage erhalten unserer Partner selbstverständlich gern weitere Auskünfte und Gutachten.
Die unten zusammengestellte Information umfasst mit dem Ziel der Übersichtlichkeit nicht alle Punkte der GPSR, sondern dient nur der Einführung in die Tragweite, Ansprüche und Konsequenzen. Bitte lesen Sie in jedem Fall den Original-Gesetzestext.
Artikel 1 Ziel und Gegenstand der GPSR
Ein ähnlich hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen wie in verschiedenen bereits geregelten Bereichen (z.B. Kosmetik-Verordnung, Biozid-Verordnung ..) nun auch für Produkte, die nicht in die bereits geregelten Bereiche fallen.
Artikel 2 Der Geltungsbereich
Verpflichtung für Händler (zusätzliche Pflichten im Online-Handel), Hersteller, Importeure, Bevollmächtigte/vP, Dienstleister (mindestens zwei Dienstleistungs-Schritte wie Verpacken, Versenden, Abfüllen…) Lager- und Transportunternehmen…
Gültig für alle Verbraucherprodukte, also Waren, die für Verbraucher bestimmt sind, und für die es in der EU bisher keine spezifischen Bestimmungen gibt. (Interpretation der Cosmetic Business Alliance ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Korrektheit: Pinsel, Applikatoren, Wimpern, Feilen, Kämme, Schwämme, Bürsten, Kleber, Naildesign-Folien, Folientattoos, Pads (nicht die Beschichtung), Tücher (nicht die Beschichtung), Rasierer, Schablonen, Schleifstücke, Blender, Zehen-Distanzhalter, Hauben, Spangen, Wimpern-Verlängerungspolymere, Anschleifwerkzeuge, Volumenpulver, Overlays, Schmucksteine/Strass, Stempelplatten-Material, Farb-Aufbringmagneten, Schleifband, Fräsen, Pulver, Spatel, bitte hier im Partnerbereich weiterlesen
Ausnahmen
a) Ausgenommen sind Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 auf dem EU-Markt bereitgestellt + in den Verkehr gebracht wurden, vorausgesetzt, das aktuelle Produktsicherheitsgesetz ist erfüllt.
b) Ausgenommen sind Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen, Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren zur künftigen Reproduktion, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, Pflanzenschutzmittel und weitere für die Kosmetikbranche irrelevante Produkte
Artikel 3 Glossar/Begriffsbestimmungen
(nach Relevanz zur besseren Lesbarkeit + Verständnis gekürzte Auswahl)
1. „Produkt“
– für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen
– entgeltlich oder unentgeltlich
– auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung geliefert oder bereitgestellt
– für Verbraucher bestimmt,
– unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist
2. „sicheres Produkt“ jedes Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung mit einem hohen Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vereinbare Risiken birgt
4. „Risiko“ das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr und der Schwere des Schadens (diese Gesetzpassage scheint nicht korrekt!)
6. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
7. „Inverkehrbringen“die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
8. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt, in ihrem eigenen Namen oder als Handelsmarke vermarktet
11. „Händler“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt (Ausnahme Hersteller oder Importeur)
12. „Fulfilment-Dienstleister“ führt mindestens zwei Dienstleistungen durch: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung, Versand…. (ausgenommen Paketzustelldienste oder Frachtverkehrsdienstleister)
14. „Anbieter eines Online-Marktplatzes“ Anbieter einer Online-Schnittstelle/Webseite für Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten
23. „Marktüberwachung“ die von Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und getroffenen Maßnahmen
25. „Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Verbraucher bereits bereitgestellten Produkts abzielt
26. „Rücknahme vom Markt“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird.
Artikel 6 Aspekte für die Bewertung der Sicherheit von Produkten
Die Risikobewertung umfasst (zur Übersichtlichkeit sinngemäß zusammengefasst):
a) die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine Gestaltung, seine technischen Merkmale, seine Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anweisungen für seinen Zusammenbau, Alterskennzeichnung für Kinder, Warnhinweise und Anweisungen für seine sichere Verwendung und Entsorgung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben
b) seine Einwirkung auf andere Produkte, mögliche Einwirkung anderer Produkte auf das zu bewertende Produkt
e) die Verbraucherkategorien inklusive Bewertung des Risikos für
schutzbedürftige Verbraucher, wie etwa Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, Auswirkungen geschlechtsspezifischer Unterschiede auf Gesundheit und Sicherheit
g) angemessenen Cybersicherheitsmerkmale (elektronische Angebote).
Unser zusätzlicher Hinweis zur Arbeitsverminderung: bitte hier im Partnerbereich weiterlesen
(2) Die Möglichkeit, ein höheres Sicherheitsniveau zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, von denen ein geringeres Risiko ausgeht, ist kein Grund, ein Produkt als gefährliches Produkt anzusehen.
Artikel 9 Pflichten der Hersteller
(1) Einklang mit allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5
(2) vor in-Verkehr-bringen Risikoanalyse, technische Unterlagen-Dokumentation (allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Bewertung seiner Sicherheit relevanten Eigenschaften)
Sofern mit dem Produkt verbundenen Risiken angemessen
a) eine Analyse der möglicherweise mit dem Produkt verbundenen Risiken und der gewählten Lösungen zur Beseitigung oder Minderung dieser Risiken, einschließlich der Ergebnisse aller Berichte über Tests, die der Hersteller durchgeführt hat oder von einem Dritten hat durchführen lassen
b) eine Aufstellung aller einschlägigen europäischen Normen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und der anderen Elemente nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 8, die angewandt wurden, um dem allgemeinen
Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 zu entsprechen. (bei nur teilweiser Anwendung europäischer Normen, Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen oder Elemente nach Artikel 7 Absatz 1 oder
Artikel 8, Angabe, welche Teile angewandt wurden.
(3) Die Hersteller stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten technischen Unterlagen auf dem neuesten Stand sind. Sie
halten diese Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts für die Marktüberwachungsbehörden
bereit und stellen die Unterlagen diesen Behörden auf Verlangen zur Verfügung.
(4) Die Hersteller stellen durch geeignete Verfahren sicher, dass bei in Serie gefertigten Produkten stets die Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 gewährleistet ist.
(5) Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zu ihrer Identifizierung tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem
Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden.
(6) Die Hersteller geben
– Ihren Namen,
– ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke,
– ihre Postanschrift
– und ihre E-Mail-Adresse
– die Postanschrift oder die E-Mail-Adresse der zentralen Anlaufstelle zur Kontaktaufnahme:
Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn
dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht.
(7) Die Hersteller gewährleisten, dass ihrem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. (gilt nicht, wenn das Produkt bitte hier im Partnerbereich weiterlesen
Artikel 19 Pflichten der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Fernabsatz
Im Fernabsatzhandel (Online-Shops, Marktplatz-Stores wie Amazon, E-Mail-Vertrieb, Teleshoping, Katalog-Verkauf) sind Händler gemäß Art. 19 GPSR verpflichtet, bereits im Angebot von Produkten bestimmte Informationen bereitzustellen. Diese umfassen:
- Name, Marke, Anschrift und elektronische Adresse des Herstellers
- Name, Anschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person, falls der Hersteller keine EU-Niederlassung hat
- Einrichtung einer zentrale Kontaktstelle für Behörden und Kundenanfragen,
- Erfassung von Produkt- und Kundeninformationen
- Registrierung auf und Nutzung des Safety-Business-Gateway
- Umfangreiche Melde- und Mitwirkungspflichten gegenüber Marktüberwachungsbehörden und anderen Wirtschaftsakteuren, insbesondere die Pflicht, innerhalb von zwei Arbeitstagen auf Anweisungen der Marktüberwachung zu reagieren
- Einrichtung eines internen Verfahrens, durch das die Einhaltung der Anforderungen der GPSR gewährleistet wird
- Bilder des Produkts und Informationen zur Produktart
- Abbildungen des Produkts (Produktbilder),
- die Art des Produkts und
- sonstige Produktidentifikatoren.
- Warnhinweise und Sicherheitsinformationen
Händler sind verpflichtet, in ihren Produktangeboten etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen anzugeben. Bei der Bereitstellung des Produkts in mehreren oder allen EU-Mitgliedstaaten müssen die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in sämtlichen betroffenen Amtssprachen bereitgestellt werden. Die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen sind auch auf dem Produkt oder der Produktverpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen.
Artikel 22 Besondere Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen im Zusammenhang mit der Produktsicherheit
Anbieter von Online-Marktplätzen
(1) – benennen eine zentrale Kontaktstelle, für Marktüberwachungsbehörden
– registrieren sich beim Safety-Gate-Portal + hinterlegen dort die Angaben zu ihrer zentralen Anlaufstelle.
(2) benennen eine zentrale Kontaktstelle für Verbraucher
bitte hier im Partnerbereich weiterlesen
Unser Hinweis: Online-Händler mit Sitz in der EU, die ausschließlich selbst hergestellte Produkte in ihrem Online-Shop oder auf Plattform-Stores(Amazon, eBay, Etsy, etc.) zum Verkauf anbieten, können die Verpflichtungen einfacher umsetzen: bitte hier im Partnerbereich weiterlesen
Wir haben wegen der Detailtiefe auf folgende Punkte von Bedeutung verzichtet, die wir unseren Partner gern auf Anfrage ebenfalls erörtern:
- Selbstbescheinigung über Konformität mit Sicherheitsgebot (Formular verfügbar)
- Artikel 10 Pflichten der Bevollmächtigten (KVO: vP)
- Artikel 11 Pflichten der Einführer
- Artikel 12 Pflichten der Händler
- Artikel 13 Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller für andere Personen gelten
- Artikel 14 interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit
- Artikel 15 Pflichten der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsakteuren+ Marktüberwachungsbehörden
- Artikel 16 – 21, 28 – 29, 31 -36, 38 Regelung von speziellen Situationen
- Artikel 25 Schnellwarnsystem Safety Gate
- Artikel 26 Meldung gefährlicher Produkte über das Schnellwarnsystem Safety Gate
- Artikel 27 Safety-Business-Gateway (Kommunikationsplattform mit EU Behörden)
- Artikel 30 Europäisches Netzwerk für Verbrauchersicherheit
- Artikel 37 Abhilfemaßnahmen im Falle eines Produktsicherheitsrückruf
- Artikel 39 (Verbraucherschutz)-Verbandsklagen
Für Hinweise zur Verbesserung, Ergänzung oder Korrektur eventueller Fehler sind wir dankbar.
Bei Interesse an Details, Erklärungen, Gutachten stehen wir Ihnen gern als Partner zu verfügung (Anmeldung hier)