Mikrobiom-Kosmetik: mutmaßlich noch nicht Verkehrs-fähig wegen bisher 3 ungelöster Voraussetzungen zur Verkehrsfähigkeit
Die Borderline Gruppe der EU Kommission hatte den Autor bereits 2017 gebeten, grundsätzliche Überlegungen zum seinerzeit neuen Trend „Mikrobiom-Kosmetik“ vorzutragen. Es sollte wie üblich ein klärender Beitrag im EU Borderline Manual durch die EU Arbeitsgruppe erarbeitet und veröffentlicht werden. (Präsentation hier abrufbar)
Der Autor hat den damaligen Stand der Technik, die bereits beworbenen Claims, die betreffenden, gesetzlichen Definitionen und die besonderen stofflichen Eigenschaften der Mikrobiom-Kosmetik zusammengestellt und vorgetragen. Die Borderline Workinggroup kam daraufhin überein,
- 3 grundsätzliche Hürden zur Verkehrsfähigkeit der Mikrobiom-Kosmetik
klären und Gesetzes-konform beschreiben zu müssen.
Corona verhinderte die weitere Arbeit. Nachfolger zitieren zwar einen Teil der damaligen Argumente, waren bisher aber nicht erfolgreich, das Problem durch Eintragung im Borderline Manual aus der Welt zu schafften.
- Um die Hersteller und Vertreiber von Mikrobiom-Kosmetik abzusichern
hat die Cosmetic Businesss Alliance mit betroffenen Partnern eine Mikrobiom-Kosmetik-Arbeitsgruppe reaktiviert, um mit den folgenden Argumenten Bewusstsein und Rechtsicherheit zu schaffen und dann in einer Online-Sitzung zu erörtern (Arbeitsplan und Argumente: hier weiterlesen).
Gern beteiligen und helfen wir auch Ihrem Unternehmen, wenn Sie sich als Partner (Anmeldeformular hier) an der Schaffung von Rechtssicherheit für Mikrobiom-Kosmetik und an der Erstellung eines fachlich kompetenten Dokuments für die EU Kommission-Arbeitsgruppe als Partner beteiligen wollen.