Skandal: noch mehr PPWR/VerpackDG- Kosten + -Aufwand

  • Verpackungsgebühren / EPR-Kosten
  • Registrierung
  • Finanzierung einer verantwortlichen Person

Verpflichtend für Sie in jedem EU-Mitgliedstaat, in das Sie 1 Verpackung oder mehr liefern

(Ausnahme: Belieferung von nationalen Händlern)

PPWR – Verordnung (EU) 2025/40 Kapitel VIII

1. Verantwortliche Person in jedem Mitgliedstaat

Art. 45 Abs. 3 PPWR:
Ein Hersteller/Produzent, der Verpackungen bzw. verpackte Produkte direkt an Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat liefert, muss dort einen „authorised representative for the extended producer responsibility“ bestellen.

Konsequenz: grundsätzlich einen entsprechenden Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) in jedem dieser Mitgliedstaaten.

2. Registrierung in jedem Mitgliedstaat

Art. 44 Abs. 2
Der Produzent muss sich in jedem Mitgliedstaat registrieren, in dem er Verpackungen bzw. verpackte Produkte erstmals bereitstellt oder Verpackungen auspackt, ohne Endnutzer zu sein.

Art. 44 Abs. 4:
Ohne Registrierung – bzw. gegebenenfalls ohne registrierten Bevollmächtigten – dürfen die entsprechenden Verpackungen/Produkte dort grundsätzlich nicht erstmals bereitgestellt werden.

3. Verpackungsgebühren / EPR-Kosten

Art. 45 Abs. 1
Der Produzent trägt die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) für die Verpackungen, die er in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt.

Art. 45 Abs. 2
Die finanziellen Beiträge des Produzenten müssen bestimmte Kosten der Verpackungsabfallbewirtschaftung abdecken; die Kosten müssen transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und effizient festgelegt werden.

Konsequent: konkrete Gebührenfestlegung erfolgt über die nationalen EPR-Systeme. (kein einheitlicher Verpackungsgebührensatz).

Zusammenfassung/Übersicht

PflichtPPWR
EPR-VerantwortungArt. 45 Abs. 1
Finanzierung/Beiträge für VerpackungsabfallArt. 45 Abs. 2
Bevollmächtigter in anderem MitgliedstaatArt. 45 Abs. 3
Registrierung in jedem betroffenen MitgliedstaatArt. 44 Abs. 2
Kein Inverkehrbringen ohne RegistrierungArt. 44 Abs. 4
Nationale RegisterArt. 44 Abs. 1
Definition des EPR-BevollmächtigtenArt. 3 Abs. 1 Nr. 20

Tabelle für alle 27 EU-Länder (Land → zuständiges Verpackungsregister → EPR-System → Gebühren → Bevollmächtigter erforderlich → ab welchem Datum) auf Anfragefür unsere Partner hier erhältlich.

QUELLE: PPWR + VerpackDG