Für jeden EU-Mitgliedstaat, in den Sie nur 1 Verpackung oder mehr an Endverbraucher liefern
- Registrierung bei der Landes-Behörde (Dienststellen-Liste auf Anfrage)
- Registrierungskosten in jedem Land
- eine verantwortliche Person in jedem Land
- Entsorgungskosten in jhedem Land
Verpflichtend für Sie in jedem EU-Mitgliedstaat, in das Sie 1 Verpackung oder mehr liefern
(Ausnahme: Belieferung von nationalen Händlern oder Firmenniederlassungen)
PPWR – Verordnung (EU) 2025/40 Kapitel VIII
1. Verantwortliche Person in jedem Mitgliedstaat
Art. 45 Abs. 3 PPWR:
Ein Hersteller/Produzent, der Verpackungen bzw. verpackte Produkte direkt an Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat liefert, muss dort einen „authorised representative for the extended producer responsibility“ bestellen.
Konsequenz: grundsätzlich einen entsprechenden Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) in jedem dieser Mitgliedstaaten.
2. Registrierung in jedem Mitgliedstaat
Art. 44 Abs. 2
Der Produzent muss sich in jedem Mitgliedstaat registrieren, in dem er Verpackungen bzw. verpackte Produkte erstmals bereitstellt oder Verpackungen auspackt, ohne Endnutzer zu sein.
Art. 44 Abs. 4:
Ohne Registrierung – bzw. gegebenenfalls ohne registrierten Bevollmächtigten – dürfen die entsprechenden Verpackungen/Produkte dort grundsätzlich nicht erstmals bereitgestellt werden.
3. Verpackungsgebühren / EPR-Kosten
Art. 45 Abs. 1
Der Produzent trägt die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) für die Verpackungen, die er in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt.
Art. 45 Abs. 2
Die finanziellen Beiträge des Produzenten müssen bestimmte Kosten der Verpackungsabfallbewirtschaftung abdecken; die Kosten müssen transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und effizient festgelegt werden.
Konsequent: konkrete Gebührenfestlegung erfolgt über die nationalen EPR-Systeme. (kein einheitlicher Verpackungsgebührensatz).
Zusammenfassung/Übersicht
| Pflicht | PPWR |
| EPR-Verantwortung | Art. 45 Abs. 1 |
| Finanzierung/Beiträge für Verpackungsabfall | Art. 45 Abs. 2 |
| Bevollmächtigter in anderem Mitgliedstaat | Art. 45 Abs. 3 |
| Registrierung in jedem betroffenen Mitgliedstaat | Art. 44 Abs. 2 |
| Kein Inverkehrbringen ohne Registrierung | Art. 44 Abs. 4 |
| Nationale Register | Art. 44 Abs. 1 |
| Definition des EPR-Bevollmächtigten | Art. 3 Abs. 1 Nr. 20 |
Tabelle für alle 27 EU-Länder (Land → zuständiges Verpackungsregister → EPR-System → Gebühren → Bevollmächtigter erforderlich → ab welchem Datum) auf Anfragefür unsere Partner hier erhältlich.
QUELLE: PPWR + VerpackDG
Cosmetic Business Alliance Vorschläge zur PPWR/VerpackDG-Verschlankung
1) Zentrale Registrierstelle bei der EU (analog zum CPNP):
Die Europäische Union verfügt mit dem Cosmetic Products Notification Portal (CPNP) bereits über ein hervorragendes, funktionierendes Vorbild. Wir fordern ein analoges, zentrales EU-EPR-Portal. Eine einzige Meldung in diesem zentralen Register muss ausreichen, um die Konformität für den gesamten EU-Binnenmarkt zu erklären. Die Daten können von dort automatisiert an die Mitgliedstaaten verteilt werden.
2) Kostenfreie Registrierung für Kleinst- und Kleinunternehmen:
Die Registrierung und die Datenübermittlung im zentralen Portal müssen für KMU (unter Berücksichtigung von fairen Bagatellgrenzen beim Verpackungsvolumen) kostenfrei oder streng gedeckelt sein, um die Markteintrittsbarrieren abzubauen.
3) Nur 1 verantwortliche Person im Produkt-Herstellerland (Ein-Sitz-Prinzip):
Es darf keine Pflicht zur Benennung von 27 lokalen Bevollmächtigten geben. Eine einzige verantwortliche Person mit Sitz im Herkunftsland des Produkts (bzw. dem Land der Erstinverkehrbringung) muss für die gesamte EU als rechtlicher Ansprechpartner genügen.
4) Keine Beteiligung an Entsorgungskosten in den EU Mitgliedstatten
5) Weitere Ausnahmen für KMU
