deutsche EmpCo-Umsetzung
bis zum 27. März 2026
in Kraft-Treten ab dem 27. September 2026
bisher keine Übergangsfristen vorgesehen
Aber bitte nun kein (!) Greenhushing
denn wir helfen zur Ihrer Absicherung
(1) mit Experten-Gutachten
(2) White-List erlaubter Werbeaussagen
(3) EU Lobby für Slow moving products
teure Anforderungen: Nachweise, Zertifikate, Dokumentation zu Werbeaussagen
wir haben preisgünstige Lösung auf Anfrage hier
Um Ihnen Zeit und Aufwand zu sparen für Besuche von Lehrgängen, Seminaren und Tagungen, haben wir für Sie den aktuellen Stand zu den Werbeverboten durch das neue UWG zusammengefasst:
Zu den folgenden Stichpunkten beraten wir fachlich kompetent und individuell, ohne Ihre Anliegen vor Seminar-Publikum mit Wettbewerbern auszubreiten. Wir laden Sie auch ein, an der Erstellung einer „White-List“ erlaubter Umweltaussagen und der Lobby in Brüssel mitzuwirken. (Interesse hier melden)
Strenge UWG-Definition „Umweltaussagen / sozio ökologische Aussagen“
Zitat: „Jede Aussage oder Darstellung, mit der ein Zusammenhang zwischen einem Produkt, einer Dienstleistung oder der Tätigkeit eines Unternehmens und Umwelt- oder Klimaschutz hergestellt wird – unabhängig vom Medium und unabhängig davon, ob Zahlen, Bilder oder Symbole verwendet werden.“
Auswahl aus den Konsequenzen
- Geltungsbereich: Produkte, Produktkategorien, Marken, Firmen, B2B, B2C
- Verbot allgemeiner, unspezifischer Umweltaussagen (siehe Box unten)
- Zulässig nur, wenn herausragende Umweltleistung nachweisbar
- „klimaneutral“ nur über gesamten Lebenszyklus des Produkts erlaubt
- „ökologisch“ / „bio / eco“ sind keine eindeutigen Kriterien
- EU-Öko-Verordnung: Wird nicht ausdrücklich anerkannt
- Bio-Kosmetik (entspricht „öko“) erfordert wahrscheinlich wie andere „Umweltaussagen“ eine Nachweispflicht (wir arbeiten für Sie aktiv daran, machen Sie mit hier)
- Umweltleistungen: messbar + Zeit-gebundenen + öffentlich einsehbar
- Firmen-Siegel: Ende(!) eigener Fantasie-Siegel, Zertifizierungssystem notwendig
- Rosinen-Picken verboten (Hervorheben von positiven Aspekten + Weglassen von negativen Kriterien)
- Blacklist Anhang § 3 Abs.3 UWG: Liste unlauterer Geschäftspraktiken (hier einsehen)
- Bußgelder bis zu 4 % des Jahresumsatzes
- hier weiterlesen
allgemeine, unspezifische Umweltaussagen zur Verpackung
100 % recycelbar – z. B. Flasche/Dose
recycelter Kunststoffanteil x %
verpackungsarm / zero waste
kompostierbar / biologisch abbaubar Verpackung
Was darf ich denn überhaupt noch werben?
Cosmetic Business hat in einer Expertengruppe ein Gutachten initiiert:
- weiterhin möglichen Aussagen in einer White-List zu dokumentieren
- Alternativen für verbotene Aussagen zu finden
- Anerkennung von ausgesuchten Siegeln zu organisieren.
Wir laden Sie ein, an der White-List erlaubter „grüner“ Werbeaussagen mitzuarbeiten und an uunserer Lobby-Arbeit in Brüssel beteiligt zu werden. Werden Sie hier Partner und lassen sich laufend auf den neuesten Stand bringen, denn mit uns ist nur einer der deutschen Verbände noch in dieser Expertengruppe.
zu allgemeine, unspezifische Umweltaussagen
„grün“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“, „klimaneutral“, Bio / organisch“, „natürlich“, „Natürlich gewonnen“, frei von Mikroplastik“, „ohne feste Kunststoffpartikel“, vegan, „keine tierischen Inhaltsstoffe“, „frei von…“, „aus recyceltem Material“, „biologisch abbaubar“, „mit geringem Wasserverbrauch hergestellt“, „frei von Chemie“, klimaneutral“, „ CO₂-neutral“, „reduzierter CO₂-Fußabdruck“, „sanft zur Umwelt“, „naturfreundlich“, „ozean- freundlich“, „korallenfreundlich“, ressourcenschonend“, ohne Treibhausgas-Emissionen“, „eco“, „X in 1“-Seife schont Umwelt; „hilft Müll vermeiden“, „plastikfrei“, „Bio-Kosmetik“ (ist keine „Umweltaussage), „von Biogarten“, „Gebrauch ohne Wasser“aus der Natur für die Natur“, „ohne künstliche Zusätze“, „nachhaltiges Wirtschaften“, „für Verkauf Baum pflanzen“, „nachhaltiger Versand“, „wasserneutral/Hydrophil“, „sparsamer Ressourcenverbrauch“, „20 bis 40 Prozent des Gewinns investiert“, „Nachhaltigkeit in der Produktherstellung“, ohne Belastung für die Umwelt“, „ethische Marktwirtschaft“, Gemeinwohl-Ökonomie für die Umwelt“, „Saubere Kosmetik für saubere Umwelt“, „Ressourcennachhaltigkeit“, „aus Respekt vor der Umwelt“,“nachhaltig produziert“, „Recycling fähig“, „Pro Klima“
Umfassende Blacklist auf Anfrage hier
Diese Claims sind zukünftig nur mit anerkannter Umweltleistung + Nachhaltigkeitssiegel unterlegt möglich
Global Ethic zertifizierte spezifische Umweltaussage
Die EmpCo-Richtlinie der EU (siehe unsere Mails vom 20.02.25, 23.06.25 und 01.07.25) ist eine EU-Richtlinie und muss daher in nationales Recht umgesetzt werden. Das 3. Gesetz zur Änderung des UWG (Entwurf-Stadium) ist diese Anpassung an EU-Richtlinie „EmpCo“.
Ziel
Anpassung an EU-Richtlinie „EmpCo“ zur Stärkung des Verbraucherschutzes und Schutz vor irreführender Werbung
Schwerpunkte u.a.: Umweltaussagen („Green Claims“) + Influencer-Marketing
Influencer-Marketing
Klarstellung von Kennzeichnungspflichten bei kommerzieller Kommunikation
Transparenz für Verbraucher: wann handelt es sich um Werbung?
Umweltaussagen / sozio ökologische Aussagen „Green Claims“
Aussagen müssen verlässlich, belegbar und prüfbar sein
Angaben zur Haltbarkeit nur bei objektivem Nachweis zulässig
Umweltaussagen müssen auf demselben Medium verfügbar sein wie die diesbezügliche Werbung
Verbot „allgemeiner“, unspezifischer Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „umweltschonend“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“…..
Zulässig nur, wenn herausragende Umweltleistung nachgewiesen wird (z.B. Umweltleistung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates; EN ISO 14024 Typ I…)
Verbot von „Social Washing“
Werbung mit falschen sozialen Produktmerkmalen (faire Bezahlung, Gleichbehandlung, Chancengleichheit für alle, Tierschutz-Aussagen)
Nachhaltigkeitssiegel
Nur erlaubt mit anerkanntem Zertifizierungssystem
Keine Werbung auf Basis freiwilliger Nachhaltigkeitssiegel ohne Kontrolle;
Ende der selbstgemachten Siegel und Label (Abmahnwelle zu erwarten)
Verbot der Irreführung durch Unterlassen/Informationsunterdrückung
Cherry-Picking durch Hervorheben von positiven Aspekten und Weglassen von negativen Kriterien
Zirkularität
Aussagen zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit müssen belegbar sein
Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten oder irrelevanten Kriterien
Beispiel: Einhaltung gesetzlicher Vorschriften darf nicht beworben werden
CO₂-Kompensation
irreführend, wenn nur durch Kompensationsprojekte ausgeglichen wird
„Klimaneutral“ nur über gesamten Lebenszyklus des Produkts erlaubt
Zukunftsversprechen
Nur zulässig mit konkretem Umsetzungsplan und überprüfbaren Zielen
Obwohl Kanzler März am 06.03.25 das Ende der Überregulierung/Goldplating angekündigt hat, kam einige Tage später der Entwurf zum neuen UWG mit folgenden Kritik-würdigen Punkten.
Überregulierung im Vergleich zu EmpCo
Strengere Anforderungen, weniger Praxisnähe für Unternehmen
Erhöhte Rechtsunsicherheit durch unklare Definitionen
Begriffe „ökologisch“ / „biobasiert“
Keine eindeutigen Kriterien → Grauzone
Gefahr unterschiedlicher Auslegung
EU-Öko-Verordnung
Wird nicht anerkannt
Gefährdung der Bio-Kosmetik
Die deutsche Gesetzgebung setzt die Umweltaussage „öko“ und bio“ gleich (https://www.gesetze-im-internet.de/_lg_2009/__1.html)Bio Kosmetik möglicherweise als Umweltaussage eingestuft
Wir haben bereits politisch dagegen agiert
Bio-Einstufung als Umweltaussage und nicht als rechtlich geschützter, privater Kosmetik-Standard → zusätzliche Nachweispflichten unter UWG-Einschränkungen befürchtet (Cosmetic Business Alliance vertritt die Interessen der Naturkosmetik auch in diesem Punkt)
Doppelregulierung gegenüber Bio-Lebensmitteln
Belastung für KMU
Hohe Anforderungen an Nachweis, Zertifikate, Dokumentation
Gefahr von Wettbewerbsnachteilen
Übergangsfristen
Problem bei Verpackungsänderungen für nur langfristig abverkaufbare Produkte
Risiko von unnötiger Vernichtung alter Bestände
Nach Greenwashing nun Greenhushing-Effekt
Unternehmen verzichten aus Angst vor Abmahnungen auf legitime Nachhaltigkeitsaussagen
Weniger Transparenz für Verbraucher
Vertrauensverlust wegen vermisster Aussagen
Fehlende Informationen über Kauf-relevante Produkteigenschaften
Verpasste Wettbewerbsvorteile
Unvollständige öffentliche Wahrnehmung
Fristen
Bis zum 27. März 2026 muss die EmpCo in nationales Recht umgesetzt werden. Die neuen Regelungen müssen ab dem 27. September 2026 angewendet werden. Cosmetic Bussiness Alliance handelt weiterhin aktiv für die Interessen der Verbraucher, des Handels und der Kosmetikindustrie. Wir gehen davon aus, dass der derzeitige UWG-Entwurf nicht die endgültige Version bleibt.
