Der Cosmetic Business Alliance UG (haftungsbeschränkt)
Allianz der Kosmetik-Branchen Teilnehmer
1 Name und Sitz.
(1) Die Cosmetic Business Alliance UG (haftungsbeschränkt) (kurz CBA) bietet Partnerschaft für selbständige Unternehmen, die sich mit der Herstellung, dem Vertrieb, der Beratung und Aus-/Fortbildung im Bereich präparativer Kosmetik, Naturkosmetik, Lohnherstellung/Private Label, Naildesign, apparativer Kosmetik, Körperpflege, Aromen, Nahrungsergänzungsmitteln, Waschmitteln, Rohstoffen für die Kosmetik befassen.
(2) Die Cosmetic Business Alliance UG (haftungsbeschränkt) hat ihren Sitz in Düsseldorf und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB Düsseldorf 104721 eingetragen.
2. Zweck und Gliederung der Allianz
(1) Die Cosmetic Business Alliance UG (haftungsbeschränkt) hat die Aufgabe, die Interessen der Partner auf fachlichem, wirtschaftlichem und rechtlichem Gebiet zu wahren und zu fördern. Hierzu gehört die Beratung und Unterrichtung der Partner, die Interessensvertretung in Gesetzgebungsverfahren und die Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Die Allianz gliedert sich in die Arbeitsgruppen
- präparative Kosmetik
- Naturkosmetik
- Naildesign
- Lohnherstellung, Beratung
- apparative Kosmetik
- kosmetische Rohstoffe
- Handel
- Nahrungsergänzungsmittel
- Waschmittel
- Aus-/Fortbildung
(3) Die Allianz gibt sich einen ihren Zielen und Arbeitsweise entsprechenden Ethik-Code.
(4) Die Allianz kann zu eigenwirtschaftlichen Zwecken Kapitalgesellschaften gründen oder sich daran beteiligen.
3. Partnerschaft
(1) Partner der Allianz können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die im Fachbereich tätig sind, wenn Sie um die Aufnahme schriftlich bei der Geschäftsstelle der Allianz nachsuchen und diese die Aufnahme bewilligt. Die Betreuungspauschale für Partner beträgt 540 EUR für 12 Monate oder 50 EUR pro Monat für die Laufzeit von 12 Monaten.
(2) Eine entsprechende Sitzung von Partnern kann eine Kriterienliste beschließen, die bei der Entscheidung über die Aufnahme neuer Partner berücksichtigt werden kann. Im Übrigen entscheidet der Geschäftsführer.
(3) Die Partnerschaft endet durch Tod, Löschung, Austrittserklärung oder Ausschluss. Die Partnerschaft verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn die Partnerschaft nicht mit 3-monatiger Frist vor Ende eines Kalenderjahres gekündigt wurde. Der Austritt eines Partners erfolgt durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein an die Allianz-Geschäftsstelle. Ein Ausschluss aus der Allianz kann auch durch den Geschäftsführer erfolgen wegen Verstöße gegen die Allianzinteressen oder aus wichtigem Grund.
(4) Neben der ordentlichen Partnerschaft werden die fördernde Partnerschaft, Informations-Partnerschaft, Ehrenpartnerschaft und die Partnerschaft mit Oraganisationen/Verbänden angeboten. Aus diesen speziellen Partnerschaften resultieren nur begrenzte Rechte und andere Beiträge, die von der Geschäftsstelle einzeln schriftlich jeweils mitgeteilt werden.
Die Partnerschaftsbeiträge und möglicherweise notwendig werdende besondere Umlagen für Partner mit besonderen Wünschen werden von dem Geschäftsführer festgelegt, sofern eine entsprechende Sitzung von Partnern keinen anderen Beschluss zu den etwaigen besonderen Umlagen fasst. Gleiches gilt für einmalige Eintrittsgebühr für neu aufzunehmende Partner.
Ausnahmen gelten gemäß § 3.4 für die fördernden Partner, Information-Partnerschaften, Ehrenpartnerschaften und Verbands-Partnerschaften.
5. Organe der Allianz
Organe der Allianz sind die Arbeitsgruppen und der Geschäftsführer.
6. Sitzung von Partnern
(1) Zu einer entsprechenden Sitzung von Partnern kann nach Bedarf vom Geschäftsführer eingeladen werden, der die Sitzung dann auch leitet.
(2) Die Sitzung beschließt unter anderem über alle aktuellen und beantragten Themen.
(3) Die Einladung zu einer Sitzung von Partnern geschieht durch die Geschäftsstelle mit einer Frist von drei Wochen schriftlich oder elektronisch unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung kann in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für diesen Partnerschaft-Vertrag.
(4) Die Sitzung von Partnern fasst ihre Beschlüsse durch Mehrheit der erschienenen Partner. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(5) Das Stimmrecht in der entsprechenden Sitzung von Partnern wird grundsätzlich von den Partnern selbst bzw. deren organschaftlichen Vertretern wahrgenommen. Es ist durch schriftliche Vollmacht nur auf Mitarbeiter des Unternehmens des Partners übertragbar. Darüber hinaus kann das Stimmrecht auf einen anderen Partner oder einem gemäß Satz 2 bevollmächtigten Mitarbeiter eines Partners durch schriftliche Vollmacht übertragen werden. Gäste sind nicht zugelassen. Ein Partner darf jedoch neben seiner eigenen Stimme noch maximal 3 weitere Stimmrechte ausüben. Eine Übertragung von Stimmrechten auf Nicht-Partner oder Gäste ist ausgeschlossen.
(6) Die Beschlüsse der entsprechenden Sitzung von Partnern werden durch den Versammlungsleiter oder einen Protokollführer im Protokoll schriftlich festgehalten.
7. Geschäftsführung
(1) Der Geschäftsführer ist für die laufende Verwaltungstätigkeit / das operative Geschäft allein zuständig und Vertreter der Allianz im Sinne des § 30 BGB. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
9. Auflösung
Die Auflösung der Allianz kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Versammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Gesellschafter beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwendung des verbleibenden Vermögens.
10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
11. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Düsseldorf.
Version 1.4 vom 01.04.2025